|
Praktische Vorgehensweise Liegt eine schlafbedingte Atemstörung vor, wird diese vom Betroffenen oder vom Lebenspartner wahrgenommen, sollte ein Arzt aufgesucht werden. Ärzte, die sich auf diesem Gebiet spezialisiert haben, sind meist Fachärzte für Lungenkrankheiten, Hals- Nasen- Ohren Fachärzte, Psychiater, Internisten usw. Ebenfalls kann man sich an ein Schlaflabor wenden, sei es im Krankenhaus, in der Klinik oder bei niedergelassenen Ärzten. Die Deutsche Gesellschaft für Schlafmedizin (DGSM), die Arbeitsgemeinschaft für angewandte Schlafmedizin (AfAS) und Selbsthilfegruppen halten Adressen bereit. (Link). Im Rahmen der Stufendiagnostik werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - Fragebogen - klinische Untersuchungen - multipler Schlaflatenztest (MSLT) - ambulantes Monitoring daheim - polysomnographische Untersuchung im Schlaflabor.
Nicht jeder Betroffene muß zwangsläufig in das Schlaflabor, dieses hängt vom Schweregrad der Erkrankung ab. In schweren Fällen wird im Schlaflabor nicht nur die Diagnostik durchgeführt, sondern auch die Maske für die Überdruckbehandlung (n CPAP = nasal Continous positive air pressure) angepaßt, der entsprechende Druck eingestellt und der Effekt durch nochmalige Ableitung überprüft. Diese nasale Überdruckbehandlung ist in mittleren bis schweren Fällen der Schlafapnoe des Vorgehen der Wahl, der sog. Goldstandard. Kommt der Schlafmediziner aufgrund der vorliegenden Daten zu der Diagnose „Leichte bis mittlere Ausprägung einer obstruktiven Schlafapnoe" oder „Obstruktives Schnarchen", kann er als Therapie das Einsetzen von zahnärztlichen Schienen empfehlen. Der Patient sollte sich dann an einen spezialisierten Zahnarzt (Link) wenden. Dieser wird überprüfen, ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, hier eine Apnoeschiene einzusetzen und die Wahl des Gerätes entsprechend treffen. Der mit einer Schiene versorgte Patient wird nach Erreichen des Therapiezieles wieder an den überweisenden Arzt zurück überwiesen, dieser kontrolliert die Schlafwerte. Der Sitz der Schiene und mögliche Änderungen werden durch den Zahnarzt fortlaufend kontrolliert. Kosten: Schnarch- oder Apnoeschienen sind nach SGB V §128 im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Auch die Projektgruppe 11 des MDK „Schlafapnoe" sieht die Leistungspflicht der Krankenkassen bei Behandlungen mit Apnoeschienen (Esmarch-Orthesen) gegeben. Unabdingbare Voraussetzungen für die Kostenerstattung ist eine genaue Diagnose, die lauten sollte
Im Rahmen der Stufentherapie kann zunächst ein Testgerät eingesetzt werden, das bei Erfolg durch eine endgültige Schiene ersetzt wird. Keine Leistungspflicht der Krankenkasse liegt vor, wenn es sich um primäres Schnarchen handelt. Dieses sozial störende, regelmäßige Schnarchen, das jedoch keine Schlafunterbrechungen nach sich zieht, ist nicht krankmachend. Hier muß der Patient die Kosten selbst übernehmen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Ausgangssituation, somit nach Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahme und der Wahl der Geräte. Hauptstrasse 5 - 77652 Offenburg | Fon 0781.77858 - Fax 0781. 1663 - E-mail: ulrich.huebers@arcormail.de |